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Zweitwohnungssteuer

Allgemeines

Die Zweitwohnungssteuer ist eine sogenannte örtliche Aufwandsteuer. Sie wird auf einen besonderen finanziellen Aufwand erhoben, der über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht und der persönlichen Lebensführung dient.

Dazu zählt insbesondere das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung.

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Oranienburg erhoben.

 

Was gilt als Zweitwohnung im Sinne der Satzung?

Zweitwohnungen im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung sind Wohnungen, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat und sowohl über die Haupt- als auch über die Zweitwohnung (Nebenwohnung) als Eigentümer, Mieter oder sonstige dauernutzungsberechtigte Person rechtlich verfügen kann. Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über folgende Merkmale verfügen:

  • Fenster,
  • eine Wohnfläche von mindestens 25 m²,
  • eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet und
  • eine Form der Elektroenergieversorgung.

Typische Beispiele für Zweitwohnungen im Sinne der Satzung im Stadtgebiet Oranienburg sind insbesondere Erholungs- und Freizeitgebäude wie Lauben, Datschen, Bungalows, Wochenend- und Ferienhäuser sowie vergleichbare bauliche Anlagen.

Auch leerstehende Häuser, Wohnungen oder sonstige Gebäudekomplexe können als Zweitwohnung gelten, wenn sie zum persönlichen Lebensbedarf vorgehalten werden und jederzeit zu Wohnzwecken nutzbar sind.

  

Rechtsgrundlagen

  • Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)

Notwendige Unterlagen

Hinweise

Formulare