Namenserklärungen
Folgende Namenserklärungen nehmen wir entgegen:
- Namensführung von Kindern
- Bestimmung eines Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamens
- Namensführung nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
- Angleichungserklärungen
Wegen der individuellen Sachlage jedes Falles sollte vor jeder Namenserklärung ein persönliches Beratungsgespräch mit den Mitarbeiter/innen des Standesamtes erfolgen.
Geburten
Wenn Sie beispielsweise eine Änderung des Geburtsnamens Ihres Kindes vornehmen lassen möchten oder Ihren eigenen Geburtsnamen im Rahmen der Möglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuches ändern lassen möchten, können Sie eine persönliche Erklärung im Standesamt beurkunden lassen.
Die Erklärung kann vor jedem Standesamt abgegeben werden, zuständig für die wirksame Entgegennahme ist allerdings das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
Diese Dienstleistung umfasst keine Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz!
Rechtsgrundlagen
§§ 1616 – 1617i BGB
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform); vom Standesamt des Geburtsortes
- weitere Unterlagen, die auf Grund der Individualität jedes Sachverhaltes nicht abschließend aufgelistet werden können.
Gebühren
47,00 €
Eheschließung
Wenn Sie beispielsweise nachträglich einen Ehenamen bestimmen möchten oder nach rechtskräftiger Scheidung Ihren Geburtsnamen wieder annehmen möchten, können Sie eine persönliche Erklärung im Standesamt beurkunden lassen.
Die Erklärung kann vor jedem Standesamt abgegeben werden, zuständig für die wirksame Entgegennahme ist allerdings das Standesamt, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen wurde.
Rechtsgrundlagen
§§ 1355 – 1355b BGB
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde
- Ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe
- weitere Unterlagen, die auf Grund der Individualität jedes Sachverhaltes nicht abschließend aufgelistet werden können
Gebühren
47,00 €
Angleichungserklärung (ausländische Namen)
Wenn Sie Ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben haben und dieser nun an das deutsche Recht angepasst werden soll, z.B. durch das Ablegen eines Vatersnamens, dann können Sie eine persönliche Erklärung im Standesamt beurkunden lassen.
Die Erklärung kann vor jedem Standesamt abgegeben werden.
Rechtsgrundlagen
Art. 10 und 47 EGBGB
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunde)
- weitere Unterlagen, die auf Grund der Individualität jedes Sachverhaltes nicht abschließend aufgelistet werden können
Gebühren
47,00 €
Behördliche Namensänderung
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Bei der Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssen.
Leistungsbeschreibung
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Bei der Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssen.
Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommt eine Namensänderung nur in einigen Ausnahmefällen, wie etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption, in Betracht. Für die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten namensrechtlichen Vorschriften ist das Bundesministerium der Justiz zuständig.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
Auf dieser Grundlage darf die zuständige Behörde den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Voraussetzungen
- Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder
- Staatenlos oder
- heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder
- Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland
- Wohnsitz in Oranienburg
Erforderliche Unterlagen
- Antrag mit Angabe der aktuellen und zukünftig-gewünschten Namensführung
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- erweiterte Meldebescheinigung
- einfaches Führungszeugnis (bei Personen über 14 Jahren)
- ggf. weitere Dokumente (je nach Einzelfall)
Alle Dokumente sind im Original einzureichen.
Gebühren
Bei der Ermittlung der Gebühren besteht gemäß der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (GebOMIK) ein Gebührenrahmen bei der Änderung von Vor- und/oder Familiennamen.
- Änderung von Vornamen: 2,50 Euro bis 275,00 Euro
- Änderung von Familiennamen: 2,50 Euro bis 1.050,00 Euro
Unter bestimmten Bedingungen, besteht die Möglichkeit der Gebührenermäßigung. Diese ist je nach Einzelfall zu prüfen.
Rechtsgrundlagen
- § Gesetz über die Änderung von Vor- und Familiennamen (NamÄndG)
Amt/Fachbereich
Standesamt als Namensänderungsbehörde
Termin im Standesamt buchen
Unter folgendem Link können Sie online einen Termin beim Standesamt Oranienburg buchen:


