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18.09.2026

Winterdienst: Auch Anliegerinnen und Anlieger sind in der Pflicht

Die kalte Jahreszeit lässt nicht mehr lange auf sich warten. Der Stadthof bereitet sich schon jetzt auf den Winterdienst vor − die Lager für Streumittel werden gefüllt, Geräte und Fahrzeuge bereitgestellt. Für die Beseitigung von Eis und Schnee ist aber nicht ausschließlich der Stadthof zuständig. Auch private Grundstückseigentümer sind in der Pflicht.

Mitte November beginnt für den Stadthof der Winterdienst. Dieser umfasst insbesondere die Schneeräumung sowie die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Straßen und Gehwegen. Dabei ist die Stadt jedoch nicht, wie oft angenommen, verpflichtet, das gesamte Straßennetz von Schnee und Glätte freizuhalten. Geräumt und gestreut wird vorrangig an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen wie Hauptstraßen, Kreuzungen, Bushaltestellen und Brücken. In Neben- und Anliegerstraßen räumt der Stadthof erst dann, wenn der Winterdienst auf den Hauptverkehrsstraßen bereits erfolgt ist und kurzfristig kein weiterer Schneefall zu erwarten ist.

Was viele nicht wissen: Bei Gehwegen, die an Grundstücke grenzen, sind − entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Stadt Oranienburg − die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer für die Durchführung des Winterdienstes zuständig. Als Gehweg gilt jener Teil der öffentlichen Verkehrsfläche, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist. Hierzu zählen auch gemeinsame Geh- und Radwege. Sind keine erkennbar von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege vorhanden, beispielsweise an unbefestigten Straßen oder in Tempo-30-Zonen, gilt als Gehweg ein jeweils 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze. Bei der Bemessung der zu räumenden Flächen bleiben vorhandene Hindernisse, wie beispielsweise Büsche, Hecken, Entwässerungsmulden oder Poller, unberücksichtigt – die Räumpflicht beginnt also erst mit dem Ende dieser „Hindernisse“. Der geräumte Schnee muss außerdem so gelagert werden, dass er den Geh- und Fahrverkehr nicht behindert. Salz oder sonstige auftauenden Stoffe sind nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen erlaubt. Die Winterdienstpflicht besteht werktags von 7 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr.

Wer sich während der Wintermonate nicht dauerhaft auf seinem Grundstück aufhält, beispielsweise bei Wochenend- oder Erholungsgrundstücken, muss dennoch für eine ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes sorgen – zum Beispiel durch Beauftragung einer geeigneten Person oder Firma.

Soll der Winterdienst dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum durch eine andere Person oder ein Unternehmen übernommen werden und damit auch die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers entfallen, ist hierfür ein schriftlicher Antrag beim Tiefbauamt der Stadt Oranienburg, Sachgebiet Straßenunterhaltung, zu stellen. Ansprechpartnerin ist Frau Mertzukat, erreichbar unter (03301) 600 7316 oder per E-Mail an mertzukat@oranienburg.de. In dem Antrag muss mitgeteilt werden, für welches Grundstück die Verpflichtung an wen und für welchen Zeitraum übergeben werden soll. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die beauftragte Person oder Firma über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro je Versicherungsfall verfügt.

Wichtig: Die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümers zur Durchführung des Winterdienstes entfällt erst, wenn die Stadt Oranienburg dem Antrag schriftlich zugestimmt hat.